Satzung über die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Ascheberg (Neufassung 2020)
Satzung über die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Ascheberg, Kreis Plön
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig – Holstein (GO) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 28. 02. 2003 (GVOBl. S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz v. 04. 01. 2018 (GVOBl. S. 6) sowie der §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und Abs. 6, 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig – Holstein vom 10. 01. 2005 (GVOBl. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. 03. 2018 (GVOBl. S. 69), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 12.12.2019 folgen-de Satzung der Gemeinde Ascheberg über die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Ascheberg erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1) Das Bürgerhaus steht allen Ascheberger Bürgerinnen und Bürgern, Vereinen, Organisationen und Parteien zu sozialen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen zur Verfügung.
(2) Für die Benutzung des Bürgerhauses gelten die nachstehenden Bestimmungen.
(3) Zum Bereich des Bürgerhauses gehören im Erdgeschoss:
Der große Raum
Der kleine Raum
Die Toiletten und die Teeküche.
§ 2 Trägerschaft
Träger des Bürgerhauses ist die Gemeinde Ascheberg.
§ 3 Organisation
Die Betreuung und Organisation des Bürgerhauses obliegt der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder der von ihr/ihm beauftragten Aufsichtsperson. Der Belegungsplan ist Anfang des Jahres dem Geschäftsausschuss zur Kenntnisnahme vorzulegen. Jede Veranstaltung ist mindestens 14 Tage vor dem Benutzungstermin zu beantragen.
§ 4 Benutzung
(1) Nutzungstermine können für einmalige oder sich wiederholende Veranstaltungen beantragt werden. Über die Terminvergabe entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder ihre/sein Beauftragte/Beauftragter.
(2) Die Räumlichkeiten sind für eine private Nutzung zugelassen. Der kleine Raum kann auch für Sitzungen genutzt werden, die Vertraulichkeit erfordern. Bei privater Nutzung ist der kleine Raum für max. 20 Personen zugelassen.
(3) Getränke dürfen nur zum Selbstkostenpreis und ohne Gewinnabsicht ausgegeben werden.
(4) Die Vergabe der Termine richtet sich nach der Reihenfolge der Anmeldungen.
(5) Die überlassenen Räume dürfen nur zum vereinbarten Termin und angemeldetem Zweck benutzt werden. Werden die Räumlichkeiten nicht zur einmaligen Benutzung überlassen, so erfolgt die Überlassung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Im Widerrufsfalle entsteht keine Entschädigungspflicht.
(6) Private Nutzungen im Sinne des Abs. 2 Satz 1 sind soziale und kulturelle Veranstaltungen sowie insbesondere Empfänge zu Geburtstagen ab dem 60. Lebensjahr, Goldene Hochzeiten sowie Beerdigungsfeiern.
(7) Private Veranstaltungen sind nur in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig.
§ 5 Entgelt
(1) Für die öffentliche Nutzung des Bürgerhauses wird kein Entgelt erhoben.
(2) Bei privater Nutzung ist eine Benutzungsgebühr im Vorwege von 80,00 EUR für den großen Raum bzw. 40,00 EUR für den kleinen Raum zu entrichten. Reinigungskosten sind nach Aufwand zu bezahlen. Es muss eine Kaution in Höhe von 200,00 EUR hinterlegt werden.
§ 6 Aufsicht, Schlüssel
Der Zutritt zum Bürgerhaus und dessen Benutzung ist nur in Anwesenheit mindes-tens einer vom Veranstalter zu benennenden Aufsichtsperson gestattet. Der Schlüssel zum Bürgerhaus wird nur an diese Aufsichtsperson ausgegeben. Die Aufsichtsperson übernimmt gegenüber der Gemeinde die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung und die Nutzung der Räumlichkeiten. Die Aufsichtsperson hat nach Beendigung der Veranstaltung den Schlüssel bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder ihrer/seinem Beauftragten abzugeben.
§ 7 Haftung
(1) Das Bürgerhaus und seine Einrichtungen werden dem Benutzer in dem Zustand überlassen, in dem sie sich befinden. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen und Einrichtungen durch die Nutzung im Rahmen dieser Benutzungssatzung und der gesondert erlassenen Hausordnung durch nicht ordnungsgemäßen Gebrauch oder andere Weise entstehen.
(2) Für Schäden, die den Benutzern innerhalb der Einrichtung entstehen, wird keine Haftung übernommen. Eine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände wird nicht übernommen. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
§ 8 Sonstige Verpflichtungen des Benutzers
(1) Der Benutzer hat auf seine Kosten für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden Bau-, Feuer-, Sicherheits-, Gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Der Benutzer hat während der Benutzung des Bürgerhauses sowie vor- und nachher für Ruhe und Ordnung auf dem Grundstück zu sorgen. Der Benutzer hat die überlassenen Räume und Einrichtungen nach Beendigung der Benutzung gereinigt zu hinterlassen.
(2) Das Betreten anderer als der überlassenen Räume ist untersagt. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen eingeholt werden.
(3) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister und ihre Beauftragte/sein Beauftragter sind berechtigt, die überlassenen Räume jederzeit zu betreten. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
§ 9 Hausordnung
Der Benutzer hat die Hausordnung zu beachten. Auf einer Kopie dieser Satzung ist zu bestätigen, dass der Benutzer von den vorstehenden Vorschriften Kenntnis genommen hat.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Ascheberg, Kreis Plön vom 11. Juni 1991 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Ascheberg, 12. Dezember 2019
Gemeinde Ascheberg
Der Bürgermeister
(L.S.)
Thomas Menzel
Veröffentlicht:
Ascheberg, 21. Dezember 2019
Gemeinde Ascheberg
Der Bürgermeister
(L.S.)
Thomas Menzel