Zweitwohnung / Nebenwohnung
Hat eine Einwohnerin / ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung.
Hierzu ist gesetzlich geregelt, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin/des Einwohners liegt.
Auch für die Zweitwohnung / Nebenwohnung besteht Meldepflicht.
Seit dem 01. November 2015 muss der Wohnungsgeber wieder bei der Anmeldung in der Meldebehörde mitwirken. Daher ist jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Erforderliche Unterlagen
- - Personalausweis oder Reisepass (als Identitätsnachweis) beziehungsweise Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung oder Visum.
- - Wohnungsgeberbestätigung
Download Wohnungsgeberbestätigung
Was müssen Sie bezahlen?
Die Anmeldung (auch der Statuswechsel) einschließlich der Ausstellung der amtlichen Meldebestätigung ist gebührenfrei. Bei einer verspäteten Anmeldung/ einem verspäteten Statuswechsel kann es jedoch zu einer gebührenpflichtigen Verwarnung oder einem Bußgeldverfahren kommen.
Was sollten Sie noch wissen?
Die Nebenwohnung kann auch schriftlich oder durch Bevollmächtigte an- bzw. abgemeldet werden. Erforderlich sind
- - eine Vollmacht mit Kopie des Personalausweises (Bevollmächtigter muss sich auch ausweisen können)
- - die vom Wohnungsgeber unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung bzw. Selbsterklärung bei Eigentum
Die Stadt Plön erhebt eine Zweitwohnungsteuer.
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Plön
Genaue Auskünfte hierzu erteilt das Steueramt.
Rechtsgrundlagen
- - § 21 Bundesmeldegesetz (BMG).
Ansprechpartner:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Frau Wendt, Anja |
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Frau Winter, Conny |
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Frau Sobottka-Sander, Simone |
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