Untersuchungsberechtigungsschein
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Hierfür wird
- ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) und
- ein Erhebungsbogen (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen)
benötigt.
Das Erfordernis einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung entfällt für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche oder den Jugendlichen zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis beziehungsweise Reisepass oder
- Kinderreisepass (soweit vorhanden).
Gesetzliche Vertreter des/der Jugendlichen können den Schein abholen und müssen dann ein aktuelles Ausweisdokument vorlegen. Andere Personen können nicht hierzu bevollmächtigt werden.
Was müssen Sie bezahlen?
Sofern Ihr Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein ist, werden die Kosten der ärztlichen Untersuchung vom Land getragen.
Was sollten Sie noch wissen?
Es werden einmalig die Kosten für einen Berechtigungsschein übernommen. Sollte eine weitere Untersuchung erforderlich sein, tragen die Krankenkassen die anfallenden Kosten. Der Untersuchungsberechtigungsschein wird also nur einmalig ausgestellt.
Rechtsgrundlagen
- §§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Ansprechpartner:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Frau Wendt, Anja |
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Frau Winter, Conny |
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Frau Sobottka-Sander, Simone |
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